Staatsrechtliche Konsequenzen eines Kirchenaustritts

Der Kirchenaustritt in der Schweiz hat einerseits staatsrechtliche Auswirkungen: Er bedeutet den Austritt aus der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchenorganisation (Landeskirche), was insbesondere den Wegfall der Kirchensteuerpflicht zur Folge hat. Die Höhe der Kirchensteuer variiert je nach Kanton und beträgt für Einzelpersonen üblicherweise im Bereich von 300 bis 600 Franken jährlich, individuell lässt sich das mit dem Kirchensteuer-Rechner ermitteln. Viele Menschen entscheiden sich für den Kirchenaustritt aus finanziellen Gründen, um diese Kosten zu vermeiden.

Mit dem Austritt aus der evangelisch-reformierten oder römisch-katholischen Kirchgemeinde verliert man jedoch auch Rechte innerhalb der staatskirchenrechtlichen Körperschaft, also insbesondere das Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde. Der Kirchenaustritt ist ein administrativer Akt, der in der Regel durch eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Behörde erfolgt. Trotzdem bleibt die Option offen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Kirche einzutreten, wenn sich die persönliche Haltung ändert. Häufiges Eintreten und Austreten wird jedoch weder von der Kirche noch von der staatskirchenrechtlichen Körperschaft positiv wahrgenommen.

Kirchlich-religiöse Konsequenzen des Kirchenaustritts

Der Kirchenaustritt wird von der Kirche als Abwendung von der kirchlichen Gemeinschaft und ihrer sakramentalen Ordnung verstanden. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Inanspruchnahme kirchlicher Dienste. So entfällt bei der römisch-katholischen Kirche der Anspruch auf Sakramente wie die Eucharistie oder die kirchliche Trauung. Auch bei Begräbnissen oder Abdankungen können für ausgetretene Personen erhebliche Kosten entstehen, da diese Leistungen nicht mehr kostenlos angeboten werden.

Obwohl die Taufe laut christlicher Lehre als unauslöschliche Verbindung mit Gott erhalten bleibt, hat der Austritt Einfluss auf den Zugang zu weiteren Sakramenten. Der Wiedereintritt in die Kirchgemeinde ist möglich, sowohl bei der reformierten Kirche als auch bei der katholischen Kirche, wo der Wiedereintritt als Versöhnung verstanden wird. In der Regel sind wenige formale Schritte notwendig und auch der Wiedereintritt ist mehr oder weniger ein administratives Verfahren. Manchmal wird aber ein Gespräch mit der kirchlichen Leitung nahegelegt, um die Beweggründe zu klären und zuweilen erfolgt auch eine kleine Feier.

Die Kirche legt Wert auf eine respektvolle und verständnisvolle Haltung gegenüber ausgetretenen Personen, da sie sich auch in solchen Fällen um deren spirituelles Wohl sorgt. Gleichzeitig wird betont, dass ein Kirchenaustritt den Verpflichtungen der christlichen Lebensführung widerspricht, insbesondere im Hinblick auf die christliche Erziehung von Kindern. Für Kleinkinder von ausgetretenen Eltern wird aber zuweilen zu einem Taufaufschub geraten.

Kann ich kirchlich heiraten, wenn ich aus der Kirche ausgetreten bin?

Nach einem Austritt aus der Kirche können Sie in der Regel nicht mehr kirchlich heiraten, da Sie keine aktive Verbindung zur Kirche haben. Zumeist gibt es aber eine Ausnahmeregelung, wenn die Partnerin oder der Partner noch Mitglied der Kirche ist. Es empfiehlt sich, dies frühzeitig direkt mit der betreffenden Kirchgemeinde zu klären.

Kann man beerdigt werden, wenn man aus der Kirche ausgetreten ist?

Wenn man aus der Kirche ausgetreten ist, kann eine Beerdigung mit der kirchlichen Zeremonie in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Eine Beerdigung mit konfessionsfreier Zeremonie ist aber selbstverständlich möglich. Manche Kirchgemeinden machen Ausnahmen, besonders wenn enge Angehörige Mitglieder sind.

Darf ich in die Kirche gehen, wenn ich ausgetreten bin?

Ja, auch nach einem Kirchenaustritt kann man ohne Formalitäten gelegentlich an einem Gottesdienst teilnehmen. Der Austritt betrifft spezifisch die formale Mitgliedschaft und die Zahlung der Kirchensteuer. Besucht man aber öfters kirchliche Veranstaltungen, dann sollte man aus Gründen der Fairness den Kircheneintritt in Erwägung ziehen.

Was passiert mit der Patenschaft beim Kirchenaustritt?

Beim Kirchenaustritt verliert man in der Regel das Recht, als Taufpate oder Taufpatin in kirchlichen Zeremonien zu fungieren. Bereits bestehende Patenschaften bleiben jedoch bestehen. Weil Taufpatenschaften mehr eine symbolische denn eine rechtliche Bedeutung haben, ist die Regelung dann Sache der Eltern und nicht er Kirche.

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