Kirchensteuerpflicht und Kirchenaustritt in der Schweiz
In der Schweiz haben die sogenannten Landeskirchen, wie die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche, den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Daraus ergibt sich automatisch die Mitgliedschaft mit Kirchensteuerpflicht für alle Konfessionsangehörigen. Diesen haben aber jederzeit das Recht zum Kirchenaustritt.
Der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Kirchgemeinden bedeutet, dass diese Kirchen von ihren Mitgliedern, die im jeweiligen Kirchgemeindegebiet wohnen, Kirchensteuer erheben dürfen.
Zusammenarbeit von Kirche und Staat
Obwohl die Kirchensteuer oft über den Staat eingezogen wird, sind die Regelungen zur Mitgliedschaft und die Abwicklung von Kirchenaustritten in der Verantwortung der Kirchen selbst. Detaillierte Informationen dazu sind auch in den Kirchensteuer-Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden.
Die Zahlung der Kirchensteuer ist eine staatskirchenrechtliche Pflicht, die direkt mit dem Wohnsitz und der Zugehörigkeit zu einer der anerkannten Landeskirchen verbunden ist. Um von dieser Pflicht befreit zu werden, ist ein offizieller Kirchenaustritt erforderlich, der bei der reformierten, katholischen oder in einigen Kantonen auch bei der christkatholischen Kirche erklärt werden muss.
Hängen Kirchenaustritt und Kirchensteuern direkt zusammen?
Ja. Sobald der Kirchenaustritt offiziell vollzogen ist, endet die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuern. Die Kirchgemeinde stellt in der Regel eine schriftliche Bestätigung aus, die das Datum des Austritts festhält. Ab diesem Zeitpunkt wird die Steuerpflicht entweder sofort aufgehoben oder anteilsmässig für das laufende Jahr angepasst.
In einigen Kantonen wird die Befreiung von der Kirchensteuer rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr durchgeführt. Im Kanton St. Gallen wird die Kirchensteuer anteilsmässig bis zum Ende des Monats berechnet, in dem der Austritt erklärt wurde.
Sehr oft wird aber bei der Kirchensteuer die Berechnungs-Methode angewendet, bei der die Kirchensteuer nur bis zum tatsächlichen Austrittsdatum berechnet wird. Dies ist in den Kantonen Zürich, Bern, Solothurn, Luzern, Freiburg, Obwalden, Uri und Schwyz der Fall, nach dem Kirchenaustritt.
Unzulässige Berechnung der Kirchensteuerpflicht
Mit dem wirksamen Kirchenaustritt endet auch die Kirchenmitgliedschaft und damit die Steuerpflicht. Das Bundesgericht hat in einem Urteil entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn die Kirchensteuer bis zum Ende des Austrittsjahres erhoben wird. Nach der Schweizer Bundesverfassung darf die Steuer im Jahr des Austritts nur anteilsmässig entsprechend dem Datum des Austritts erhoben werden.
Ein Spezialfall liegt beim sogenannten partiellen Kirchenaustritt vor. Auch hier hat das Bundesgericht definiert wird die Rahmenbedingungen sind. Beim partiellen Kirchenaustritt handelt es sich aber um eine Besonderheit, welche nur einen äusserst geringen Anteil der Austritt aus der Kirche betrifft. Beispielsweise Giuseppe Gracia hat diese Variante gewählt, nach Ende seiner Anstellung als Sprecher des Bistums Chur.
tagesanzeiger.ch: ehemaliger Bistums-Sprecher verlässt Landeskirche