Kirchenaustritt Vorgehen im Kanton Thurgau

Der Kirchenaustritt im Kanton Thurgau erfolgt durch eine persönliche, schriftliche Erklärung an die Kirchenvorsteherschaft zuhanden Ihrer lokalen Kirchgemeinde. Diese Erklärung muss den vollständigen Namen, Wohnort und Geburtsdatum enthalten und handschriftlich unterschrieben sein. Entgegen einiger Missverständnisse ist die Angabe des Tauforts oder der Taufpfarrei nicht zwingend notwendig und kann weggelassen werden.

Nach Eingang des Schreibens wird der Austritt wirksam, und die Kirchensteuerpflicht endet rückwirkend auf den Beginn des Kalenderjahres. Die Kirchgemeinde bestätigt den Austritt schriftlich. Es ist auch möglich, wieder in die Kirche einzutreten, indem man dies schriftlich bei der zuständigen Kirchgemeinde beantragt. Durch die klare Regelung und Unterstützung seitens der Kirchenverwaltung wird den Austrittswilligen ein unkomplizierter Prozess ermöglicht.

Kirchensteuerpflicht natürliche Personen im Kanton Thurgau

Im Kanton Thurgau sind natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, sofern sie einer Landeskirche angehören. Die Steuerpflicht endet mit dem Kirchenaustritt, der durch eine schriftliche Erklärung bei der Kirchgemeinde durchgeführt wird. Entscheidend ist das Datum des Austritts, wobei die Steuerpflicht rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr erlischt. Dies bedeutet, dass selbst bei einem Austritt im Dezember keine Kirchensteuer für das laufende Jahr mehr erhoben wird.

Die Kirchensteuer wird direkt vom Einkommen abgezogen und oft als finanzielle Belastung wahrgenommen, insbesondere von Personen, die keinen Bezug mehr zur Kirche haben. Dennoch ist sie für die Finanzierung der sozialen und kulturellen Aufgaben der Landeskirchen unverzichtbar. Zweifel an der Verwendung der Mittel oder die Wahrnehmung als nicht gerechtfertigte Belastung sind häufige Gründe für einen Kirchenaustritt.

Kirchensteuerpflicht Unternehmen im Kanton Thurgau

Juristische Personen wie Unternehmen sind im Kanton Thurgau ebenfalls kirchensteuerpflichtig und müssen Steuern an die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden entrichten. Im Gegensatz zu natürlichen Personen haben Unternehmen keine Möglichkeit, sich von dieser Steuerpflicht zu befreien. Die Grundlage dafür ist das Steuergesetz, das den Unternehmen eine Rolle bei der Finanzierung kirchlicher Aufgaben zuschreibt, unabhängig von deren religiöser Ausrichtung.

Eine politische Diskussion über die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen im Kanton Thurgau brachte 2022 keine Mehrheit für eine Änderung. Kritiker bemängeln die Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen, da Unternehmen keine Glaubensüberzeugungen haben. Befürworter der Steuer verweisen auf die finanzielle Bedeutung dieser Einnahmen, die 2021 rund 13 Millionen Franken betrugen, und betonen die Bedeutung der sozialen und kulturellen Leistungen der Kirchen. Der Status quo bleibt daher vorerst bestehen.

Weitere Informationen zu Kirche und Kirchenaustritt im Kanton Thurgau

Die Grenzen der Kirchgemeinden im Kanton Thurgau weichen oft von den politischen Gemeindegrenzen ab, was die Ermittlung der zuständigen Kirchgemeinde erschweren kann. Zur Orientierung stehen jedoch Karten zur Verfügung, die von der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche bereitgestellt werden. Diese Hilfsmittel erleichtern die Zuordnung und den Kontakt mit der zuständigen Kirchgemeinde. Kirchenaustritte sind im Kanton gut geregelt und bieten eine klare Möglichkeit, die Mitgliedschaft und Steuerpflicht zu beenden. Für Interessierte, die sich über die Kirchensteuern und die Rolle der Kirchen in der Gesellschaft informieren möchten, bleiben die finanziellen und kulturellen Beiträge der Kirchen ein zentraler Aspekt der Diskussion. Die Kirche bleibt für viele ein Ort der Gemeinschaft und des sozialen Engagements, auch wenn sich die Ansichten zur Steuerpflicht zunehmend differenzieren.

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