Kirchenaustritt Vorgehen im Kanton Schwyz

Im Kanton Schwyz erfolgt der Kirchenaustritt durch eine formelle schriftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde oder das Pfarramt. Die Erklärung des Austritts aus der Kirche muss eigenhändig unterschrieben sein. In der Regel ist die Zusendung per Briefpost vorgegeben. Ein Einschreiben ist nicht erforderlich. Soll der Kirchenaustritt per E-Mail in Form eines PDF-Datei übermittelt werden kann, dann ist unbedingt bei der Kirchgemeinde abzuklären, ob diese unübliche Form als rechtsgültig anerkannt wird.

Der Austritt wird mit dem Eingang der Erklärung rechtswirksam und von der Kirchgemeinde schriftlich bestätigt. Gleichzeitig informiert die Kirchgemeinde das Einwohneramt über den Austritt. Damit endet die Kirchensteuerpflicht für natürliche Personen. Die betroffenen Personen sollten sich bewusst sein, dass sie durch den Austritt den Anspruch auf kirchliche Dienstleistungen und Zeremonien verlieren. Dennoch bleibt die Türe für einen Wiedereintritt stets offen, falls sich jemand zu einem späteren Zeitpunkt wieder der Kirche anschliessen möchte.

Kirchensteuerpflicht natürliche Personen im Kanton Schwyz

Natürliche Personen, die einer der offiziell anerkannten Kirchen im Kanton Schwyz angehören, sind kirchensteuerpflichtig. Diese Steuerpflicht gilt für römisch-katholische und evangelisch-reformierte Kirchenmitglieder und endet erst mit dem formellen Kirchenaustritt. Ausländische Arbeitnehmer, die in Schwyz quellenbesteuert werden und Mitglied einer anerkannten Kirche sind, können sich ebenfalls nur durch einen Kirchenaustritt von dieser Steuerpflicht befreien.

Für Personen, die nur beschränkt steuerpflichtig sind, wie etwa Eigentümer von Immobilien im Kanton, bleibt die Kirchensteuerpflicht trotz eines Austritts bestehen. Es ist wichtig zu beachten, dass bereits gezahlte Kirchensteuern nicht zurückerstattet werden, auch wenn diese unrechtmässig erhoben wurden oder die Person niemals offiziell Mitglied der Kirche war.

Kirchensteuerpflicht Unternehmen im Kanton Schwyz

Im Kanton Schwyz unterliegen auch Unternehmen der Kirchensteuerpflicht, sofern ihr Steuerdomizil im Kanton liegt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Kirche, da juristische Personen nicht durch einen Kirchenaustritt von der Steuerpflicht befreit werden können. Unternehmen tragen somit zur Finanzierung der anerkannten Kirchen bei, ohne direkten Einfluss auf deren Mitgliedschaft. Dies hebt sie von natürlichen Personen ab, die durch einen Kirchenaustritt ihre Kirchensteuerpflicht beenden können. Die Regelung sichert den Kirchen im Kanton Schwyz eine konstante Einnahmequelle, unabhängig von der individuellen Zugehörigkeit von Unternehmen.

Weitere Informationen zu Kirche und Kirchenaustritt im Kanton Schwyz

Der Kirchenaustritt ist ein formeller Schritt, der für viele Menschen mit tiefgreifenden persönlichen oder ethischen Überlegungen verbunden ist. Besonders in der jüngsten Vergangenheit führte eine diffuse Wut, ausgelöst durch Missbrauchsfälle, zu einer Welle von Kirchenaustritten. Für die Kirchen, die den Dialog mit austretenden Mitgliedern suchen, ist dies oft frustrierend.

Ein Kirchenaustritt hat weitreichende Konsequenzen, wie den Verlust von Ansprüchen auf kirchliche Dienstleistungen, etwa kostenlose Trauungen oder Beerdigungen. Nichtmitglieder tragen hier oft erhebliche Kosten oder haben keinen Zugang zu solchen Leistungen. Trotz der Herausforderungen, die ein Austritt für die Kirchen bedeutet, bleibt ein Wiedereintritt jederzeit möglich, wodurch der Gedanke der Offenheit und Vergebung bewahrt wird. Die Kirche sieht dies als Chance, den Dialog mit ehemaligen Mitgliedern fortzuführen.

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