Bestätigung durch die Kirchgemeinde
Um aus der Kirche auszutreten, muss die austretende Person den Kirchenaustritt schriftlich an die zuständige Kirchgemeinde melden. Der Austritt wird daher in Form eines Austrittsbriefs an die kirchliche Behörde gesendet.
Nach einigen Tagen bis zu einigen Wochen sendet die Kirchgemeinde eine schriftliche Bestätigung des Austritts an die betroffene Person und informiert gleichzeitig die politische Gemeinde. Diese verwaltet das amtliche Personenregister, in dem die steuerlich relevante Konfessionszugehörigkeit vermerkt ist.
Bearbeitungszeit und Empfang der Bestätigung
Die Bearbeitung des Kirchenaustritts durch die Kirchgemeinde kann einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel dauert es ein bis zwei Monate, bis die schriftliche Bestätigung des Kirchenaustritts vorliegt. Dieser Zeitraum kann jedoch je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Arbeitsaufkommen variieren. Während dieser Zeit ist es ratsam, geduldig zu bleiben und bei Bedarf bei der Kirchgemeinde den Bearbeitungsstand nachzufragen.
Inhalt der Austritts-Bestätigung
Die schriftliche Bestätigung Ihres Kirchenaustritts enthält wichtige Angaben wie Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum und das Austrittsdatum. Sie wird von einer autorisierten Person der Kirchgemeinde unterschrieben und trägt den offiziellen Stempel. Diese Bestätigung gilt als Nachweis, dass Sie kein Mitglied der Kirche mehr sind und daher keine Kirchensteuer mehr zahlen müssen.
Sobald der Kirchenaustritt von der Kirchgemeinde bestätigt und an die Gemeindeverwaltung weitergeleitet wurde, wird der Austritt im Personenregister des Einwohneramts offiziell erfasst.
Bestätigung durch Einwohneramt und Steueramt
Da die Kirchgemeinde bereits eine schriftliche Bestätigung des Austritts an die austretende Person sendet, wird in der Regel keine zusätzliche Mitteilung über die Änderung im Personenregister vom Einwohneramt verschickt. Bei Unklarheiten kann die austretende Person jedoch jederzeit den aktuellen Status bei der Gemeindeverwaltung oder dem Steueramt erfragen.
Das Steueramt speichert die Konfessionsänderung nicht separat. Zur Berechnung der Kirchensteuer greift es auf die im Personenregister hinterlegte Konfessionszugehörigkeit zurück, welche durch das Einwohneramt der Gemeindeverwaltung geführt wird.