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Spezielles Formular Reformierte Kanton Freiburg

 


Bitte beachten: Nur bei der Evangelisch-reformierten Kirche ist im Kanton Freiburg als obligatorisch festgelegt, dass ein zusätzliches Formular ausgefüllt und zurückgesendet werden muss (betritt NICHT die Katholische Kirche).

Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg hat ein spezielles Austrittsverfahren festgelegt. Nachdem Sie Ihren Kirchenaustritts-Brief an den Kirchgemeinderat geschickt haben, werden Sie von der Kirchgemeinde ein Formular erhalten, welches unbedingt ausgefüllt an die Kirche zurück geschickt werden muss.

Dieses Verfahren mit der Formular-Rücksendung ist gesetzlich in der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg verankert und es ist zwingend erfoderlich, dass Sie dieses Verfahren einhalten.

Fristen: Sie sollten das Formular und begleitende Informationen spätestens nach nach 20 Tagen erhalten (falls nicht, dann nachfragen). Anschliessend haben Sie 30 Tage Zeit, um das Formular auszufüllen und an die Kirche zurück senden. Nochmals per Einschreiben, denn wenn das Formular nicht nachweislich innert 30 Tagen nach Erhalt zurück gesandt wird, dann gilt das Datum der Rücksendung als Austrittsdatum. Bei korrekter Einhaltung des Verfahrens gilt hingegen das Eintreffen Ihres ursprünglichen Kirchenaustritts-Briefes als Austrittsdatum.

(Anmerkung zur Katholischen Körperschaft des Kantons Freiburg: Die römisch-katholischen Kirche praktiziert im Kanton Freiburg mehrheitlich ein ähnliches Formular-Verfahren, jedoch ist bei den Katholiken dafür keine gesetzliche Verankerung erkennbar. Wenn Sie der Meinung sind als römisch-katholisches Kirchenmitglied eine korrekte Kirchenaustritts-Erklärung eingereicht zu haben, dann senden Sie das römisch-katholische Formular nicht an die Pfarrei zurück, sondern verlangen Sie bei der Pfarrei stattdessen schriftlich, dass Ihnen ohne weiter Verzögerung die Kirchenaustritts-Bestätigung zugesandt wird).