Spezielles Formular Reformierte Kanton Freiburg
Bitte beachten: Nur bei der Evangelisch-reformierten Kirche ist im Kanton Freiburg als obligatorisch festgelegt,
dass ein zusätzliches Formular ausgefüllt und zurückgesendet werden muss (betritt NICHT die Katholische Kirche).
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg hat ein spezielles Austrittsverfahren festgelegt.
Nachdem Sie Ihren Kirchenaustritts-Brief an den Kirchgemeinderat geschickt haben, werden Sie von der Kirchgemeinde
ein Formular erhalten, welches unbedingt ausgefüllt an die Kirche zurück geschickt werden muss.
Dieses Verfahren mit der Formular-Rücksendung ist gesetzlich in der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Freiburg verankert und es ist zwingend erfoderlich, dass Sie dieses Verfahren einhalten.
Fristen: Sie sollten das Formular und begleitende Informationen spätestens nach nach 20 Tagen erhalten (falls
nicht, dann nachfragen). Anschliessend haben Sie 30 Tage Zeit, um das Formular auszufüllen und an die Kirche
zurück senden. Nochmals per Einschreiben, denn wenn das Formular nicht nachweislich innert 30 Tagen nach Erhalt
zurück gesandt wird, dann gilt das Datum der Rücksendung als Austrittsdatum. Bei korrekter Einhaltung des
Verfahrens gilt hingegen das Eintreffen Ihres ursprünglichen Kirchenaustritts-Briefes als Austrittsdatum.
(Anmerkung zur Katholischen Körperschaft des Kantons Freiburg: Die römisch-katholischen Kirche praktiziert
im Kanton Freiburg mehrheitlich ein ähnliches Formular-Verfahren, jedoch ist bei den Katholiken dafür keine gesetzliche Verankerung
erkennbar. Wenn Sie der Meinung sind als römisch-katholisches Kirchenmitglied eine korrekte Kirchenaustritts-Erklärung
eingereicht zu haben, dann senden Sie das römisch-katholische Formular nicht an die Pfarrei zurück, sondern verlangen
Sie bei der Pfarrei stattdessen schriftlich, dass Ihnen ohne weiter Verzögerung die Kirchenaustritts-Bestätigung
zugesandt wird).