Kirchenaustritt Vorgehen im Kanton Graubünden
Im Kanton Graubünden erfolgt der Kirchenaustritt durch eine schriftliche Austrittserklärung an die zuständige reformierte oder katholische Kirchgemeinde. Diese Erklärung muss den Austritt klar benennen und mit Datum sowie Unterschrift versehen sein. Obwohl keine offizielle Vorlage existiert, wird empfohlen, die allgemeinen formalen Rahmenbedingungen einzuhalten. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kirchgemeinde und kann in kleineren Ortschaften bis zu zwei Monate dauern.
Nach Bestätigung des Austritts durch die Kirchgemeinde endet die Kirchensteuerpflicht für natürliche Personen ab dem Datum des Posteingangs. Rückwirkende Rückforderungen bereits gezahlter Steuern sind nicht möglich. Die Kirchgemeinde informiert zudem das Steueramt und das Einwohnerregister, um sicherzustellen, dass die Steuerpflicht korrekt beendet wird.
Kirchensteuerpflicht natürliche Personen im Kanton Graubünden
Im Kanton Graubünden sind alle Mitglieder der evangelisch-reformierten und der römisch-katholischen Kirche kirchensteuerpflichtig. Die Grundlage hierfür ist die im amtlichen Personenregister vermerkte Religionszugehörigkeit. Jede Kirchgemeinde legt ihren eigenen Steuerfuss fest, der auf einem Prozentsatz der einfachen Kantonssteuer basiert. Die Veranlagung und der Steuerbezug erfolgen gemeinsam mit der Gemeindesteuer. In konfessionell gemischten Ehen wird die Steuerlast zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Austritt aus der Kirche beendet die Steuerpflicht, wobei dies rückwirkend ab dem Datum des Posteingangs der Austrittserklärung bei der Kirchgemeinde gilt.
Kirchensteuerpflicht Unternehmen im Kanton Graubünden
Juristische Personen im Kanton Graubünden sind verpflichtet, eine sogenannte Kultussteuer zu entrichten. Diese wird auf Grundlage eines Prozentsatzes der Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben und beträgt etwa 10 %. Die Einnahmen aus der Kultussteuer belaufen sich jährlich auf rund acht Millionen Franken und werden proportional auf die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche verteilt. Die Kultussteuer wurde 1959 eingeführt, um die finanzielle Lage der Kirchen zu stabilisieren und die Steuerlast für natürliche Personen zu senken. Da Unternehmen keiner Religionszugehörigkeit unterliegen, ist die Kultussteuer nicht Teil der Gemeindesteuern, sondern wird vom Kanton zentral erhoben und überwacht.
Weitere Informationen zu Kirche und Kirchenaustritt im Kanton Graubünden
Die Kirchen im Kanton Graubünden, insbesondere die Landeskirchen, geniessen weitgehende Autonomie und regeln ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des kantonalen Rechts. Die Kirchensteuerpflicht für natürliche und juristische Personen ist eine wichtige Finanzierungsquelle für die kirchlichen Aktivitäten und sozialen Dienste. Der Kirchenaustritt erfolgt unkompliziert, allerdings ist es wichtig, die zuständige Kirchgemeinde korrekt zu identifizieren, da diese nicht immer mit den politischen Gemeinden übereinstimmt. Nach erfolgtem Austritt übernimmt die Kirchgemeinde die Koordination mit den Behörden, um die Steuerpflicht anzupassen. Für Unternehmen bleibt die Kultussteuer obligatorisch und unterliegt den kantonalen Bestimmungen, was die zentrale Erhebung effizienter gestaltet.