Kirchenaustritt Vorgehen im Kanton Bern

Der Kirchenaustritt im Kanton Bern erfolgt durch eine persönliche, schriftliche Austritts-Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde. Der Austrittsbrief muss das Austrittsdatum und die Unterschrift der austretenden Person enthalten. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Kirchenaustritt rechtswirksam ist, endet die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Es ist nicht erforderlich, Gründe für den Austritt anzugeben, jedoch bieten die Kirchgemeinden oft ein Gesprächsangebot an, das freiwillig wahrgenommen werden kann.

Um unnötige Rückfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Schreiben explizit darauf hinzuweisen, dass auf das Gespräch verzichtet wird. Mit dem Austritt entfällt das Recht, kirchliche Dienstleistungen wie Taufen oder kirchliche Hochzeiten in Anspruch zu nehmen, während die Teilnahme an Gottesdiensten weiterhin möglich bleibt. Zuständig für die Bearbeitung des Austritts ist stets die Kirchgemeinde, die dem Wohnsitz der austretenden Person entspricht.

Kirchensteuerpflicht natürliche Personen im Kanton Bern

Natürliche Personen im Kanton Bern unterliegen der Kirchensteuerpflicht, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder wirtschaftliche Zugehörigkeit in einer Kirchgemeinde des Kantons haben. Diese Pflicht besteht für Mitglieder der evangelisch-reformierten, römisch-katholischen und christkatholischen Kirche. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem rechtskräftigen Kirchenaustritt, ab dem die Kirchensteuer nicht mehr erhoben wird.

Die Steuerlast ist im Vergleich zu anderen Kantonen relativ niedrig, was mit finanziellen Vorteilen der Berner Landeskirchen zusammenhängt, wie etwa der Pfarrstellen-Finanzierung durch allgemeine Steuermittel des Kantons. Personen, die aus der Kirche austreten, verlieren den Anspruch auf kirchliche Dienstleistungen, können jedoch weiterhin an religiösen Veranstaltungen teilnehmen. Die Kirchensteuerpflicht hängt somit direkt mit der Mitgliedschaft in einer Landeskirche zusammen.

Kirchensteuerpflicht Unternehmen im Kanton Bern

Unternehmen im Kanton Bern sind gemäss Kirchensteuergesetz verpflichtet, Kirchensteuern zu zahlen, unabhängig davon, ob sie einer Religionsgemeinschaft angehören. Diese Steuerpflicht gilt für juristische Personen, die in einer Kirchgemeinde des Kantons ihren Sitz haben oder bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen. Im Gegensatz zu natürlichen Personen können Unternehmen nicht durch Kirchenaustritt von der Steuerpflicht befreit werden.

Die Erträge aus den Kirchensteuern juristischer Personen dürfen laut Gesetz nicht für kultische Zwecke verwendet werden, sondern fliessen in andere Bereiche wie den Gebäudeunterhalt. Trotz dieser Einschränkung gibt es immer wieder politische Vorstösse, die eine generelle Befreiung von Unternehmen von der Kirchensteuerpflicht fordern. Ungeachtet dessen bleibt die Steuerpflicht ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung der Berner Landeskirchen.

Weitere Informationen zu Kirche und Kirchenaustritt im Kanton Bern

Die Struktur der reformierten Kirche im Kanton Bern ist klar in autonome Kirchgemeinden gegliedert, die ihre Finanzen, Mitgliederangelegenheiten und Immobilien selbst verwalten. Kirchenaustritte werden direkt von der jeweiligen Kirchgemeinde bearbeitet, die auch für die Steuerpflicht ihrer Mitglieder zuständig ist. Die Finanzierung der Pfarrstellen im Kanton Bern erfolgt grösstenteils durch allgemeine Steuermittel, was den Landeskirchen finanzielle Stabilität verleiht. Gleichzeitig werden rund 70 Millionen Franken aus Steuereinnahmen an die Kirchen überwiesen, wobei ein Sockelbeitrag von 40 Millionen Franken festgelegt ist und die restlichen Mittel leistungsbezogen vergeben werden. Diese Struktur führt zu einer engen Verzahnung von staatlichen und kirchlichen Belangen, die regelmässig Anlass zu Diskussionen gibt. Für Kirchenaustrittswillige ist entscheidend, dass die Austrittsformalitäten klar geregelt sind und die Kirchensteuerpflicht nach dem Austritt entfällt.

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